Der außerordentliche Predigtdienst von Laien in der Eucharistiefeier
Diözese Rottenburg-Stuttgart

Einleitung

In seiner Sitzung vom 28./29. November 1997 hat sich der Diözesanrat mit der kurz zuvor veröffentlichten römischen Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priestern beschäftigt. Dabei hat Bischof Dr. Walter Kasper als Beratungs- und Regelungsbedarf in unserer Diözese nur die Frage der Predigt von Laien in der Eucharistiefeier genannt und darüber Gespräche mit den Berufsverbänden der Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten sowie mit den Räten in der Diözese angekündigt. Der Diözesanrat hat daraufhin am Ende dieser Sitzung eine "AG Laienpredigt" eingerichtet, um die Beratungen im eigenen Gremium vorzubereiten. Diese AG hat in der Diözesanratssitzung am 14. März 1998 an Bischof Dr. Kasper den Rat ausgesprochen, "an der bestehenden Praxis der Laienpredigt in der Eucharistiefeier durch hauptberufliche, vom Bischof beauftragte Dienste festzuhalten". In seiner Antworterklärung betonte der Bischof: "Wir halten in unserer Diözese an der verantwortungsvollen Zusammenarbeit von Priestern und Laien und an dem Konzept der kooperativen Pastoral fest. In dieser Hinsicht ist in unserer Diözese auch im Sinn der Instruktion keine Kurskorrektur notwendig." Dem Votum der Arbeitsgruppe konnte er sich jedoch nicht anschließen im Hinblick auf die "geltenden kirchlichen Bestimmungen".

Nach ausführlicher Diskussion wurde beschlossen, daß die "AG Laienpredigt im Zeitraum eines Jahres einen Weg finden sollte, der einerseits die rechtlichen Festlegungen und andererseits die Anliegen vieler Gemeinden und die dort als notwendig angesehene Praxis berücksichtigt. Der geschäftsführende Ausschuß des Diözesanrats hat daraufhin am 20. März 1998 der "AG Laienpredigt" den Status eines Diözesanausschußes zuerkannt, wozu Bischof Dr. Kasper seine Zustimmung gab. In acht Sitzungen hat der "Diözesanausschuß Laienpredigt" sich ausführlich mit vielen Gesichtspunkten beschäftigt. In diesem Prozeß war uns der Vorschlag von Bischof Dr. Kasper, "außerordentliche Situationen, in denen der Predigtdienst durch Laien möglich erscheint", zu bedenken, sehr hilfreich. Wir hoffen, mit dem vorgelegten Ergebnis unserer Beratungen einen Beitrag zur Einheit in unserer Diözese und zum Frieden in den Gemeinden zu leisten.

  1. Die kirchenrechtlichen Rahmenbedingungen der "Laienpredigt"

    1. "Das Volk Gottes wird an erster Stelle geeint durch das Wort des lebendigen Gottes" (can. 762 CIC). Zu den Grundrechten aller Gläubigen gehört, "aus den geistlichen Gütern der Kirche, insbesondere dem Wort Gottes und den Sakramenten, Hilfe von den geistlichen Hirten zu empfangen" (can. 213).

    2. Alle Gläubigen haben kraft Taufe und Firmung Anteil am Verkündigungsauftrag der Kirche und darum "die Pflicht und das Recht, dazu beizutragen, daß die göttliche Heilsbotschaft immer mehr zu allen Menschen auf der ganzen Welt gelangt" (can. 211). "Sie können auch zur Mitarbeit mit dem Bischof und den Priestern bei der Ausübung des Dienstes am Wort berufen werden." (can. 759)

    3. Das Kirchenrecht läßt "nach Maßgabe der Vorschriften der Bischofskonferenz" - die Laienpredigt in einer Kirche oder Kapelle zu, wenn das "unter bestimmten Umständen notwendig oder in Einzelfällen als nützlich angeraten ist" (can. 766). Die Deutsche Bischofskonferenz hat am 24.02.1988 in diesem Sinne eine "Ordnung des Predigtdienstes von Laien" erlassen. Nach dieser Ordnung sind auch Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten vom Bischof zum Predigtdienst beauftragt. So gibt es "neben der Homilie innerhalb der Eucharistie ... für die Laien, vor allem für die hauptberuflichen pastoralen Dienste von Laien, innerhalb wie außerhalb der Liturgie viele Möglichkeiten, am Verkündigungsauftrag der Kirche mitzuwirken " (Bischof Dr. Walter Kasper, Die Feier der Eucharistie [21.05.1998]) Die wachsende Zahl der Wort-Gottes-Feiern, zu denen sich eine Gemeinde am Sonntag auch dann versammeln sollte, wenn keine Eucharistiefeier stattfinden kann, gibt dem Predigtdienst dieser Laien eine gleichfalls wachsende Bedeutung.

    4. Das Kirchenrecht schärft im Anschluß an die "Konstitution über die heilige Liturgie" des II. Vatikanischen Konzils (SC 52) die Pflicht zur Predigt in allen Eucharistiefeiern an Sonntagen und gebotenen Feiertagen ein; "sie darf nur aus schwerwiegendem Grund ausfallen" (can. 767 A 2).

      Diese Predigt soll "dem Priester oder dem Diakon vorbehalten (reservatur) sein (can. 767 A 1). In der Verantwortung des Pfarrers liegt die Sorge, daß diese Bestimmungen eingehalten werden (can 767 A 4). Sieht man can. 767 A 1 im Lichte von A 2, sind außerordentliche Situationen denkbar, in denen ein Pfarrer seiner Verantwortung für die Predigt nur gerecht werden kann, wenn er dazu homiletisch qualifizierte, vom Bischof bereits zur Verkündigung beauftragte Laien (Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten) zum Predigtdienst in der Eucharistiefeier bestellt. Can. 767 A 1 darf nicht dazu führen, daß die Predigt auszufallen droht.

  2. Außerordentliche Situationen, in denen der Predigtdienst durch Laien in der Eucharistiefeier möglich erscheint

    1. Der Gemeindeleiter ist als Vorsteher der (sonntäglichen) Eucharistiefeier der Gemeinde auch der ordentliche Prediger.

    2. Es gibt freilich Situationen, in denen der Predigtdienst in der (sonntäglichen) Eucharistiefeier der Gemeinde anderen Priestern und Diakonen übertragen wird.

    3. Darüber hinaus gibt es außerordentliche Situationen, in denen zum Predigtdienst in der (sonntäglichen) Eucharistiefeier auch homiletisch qualifizierte, zur Verkündigung beauftragte Laien (Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten) beauftragt werden können. Solche außerordentlichen Situationen sind gegeben, wenn es nach dem Prinzip, daß Unmögliches nicht verlangt werden kann (ultra posse nemo tenetur), dem Gemeindeleiter oder anderen Priestern und Diakonen nicht möglich ist, eine Predigt zu halten. Solche Situationen sind nicht in allen denkbaren Varianten im voraus lückenlos aufzulisten; vielmehr muß jeweils nach bestimmten Kriterien verantwortlich entschieden werden. Diese Kriterien müssen in konkreten Entscheidungen angewandt werden und darin transparent sein.

    4. Solche Kriterien im Blick auf die Predigt in der (sonntäglichen) Eucharistie sind:
      • physische und psychische Beeinträchtigung: z.B. Alter, Krankheit,
      • kommunikative Probleme: z.B. Sprachschwierigkeiten, bestimmte Zielgruppen,
      • Überforderung durch Häufung von Predigten: z.B. zu viele verschiedene Predigten zu unterschiedlichen Anlässen
      • Notwendigkeit besonderer thematischer Kompetenz: z.B. Predigtreihen, "thematische Sonntage",
      • Notwendigkeit besonderer pädagogischer Kompetenz: z.B. Kinder-, Jugend-, Familiengottesdienste

  3. Wer stellt die "außerordentliche Situation" fest?

    1. "Der Pfarrer ist der eigene Hirte der ihm übertragenen Pfarrei: er nimmt die Seelsorge für die ihm anvertraute Gemeinschaft unter der Autorität des Diözesanbischofs wahr" (can. 5A 9 / 519). Zu seinen Pflichten gehört die Sorge, daß in der Gemeinde das Wort Gottes unverfälscht verkündigt wird und die Laien in den Glaubenswahrheiten unterrichtet werden. Dies geschieht "besonders durch die Homilie an den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen und durch die katechetische Unterweisung" (can. 528 A 9).

    2. Der Pfarrer (oder der Kirchenrektor) hat darum nach can. 767 A 4 auch dafür zu sorgen, daß die Vorschriften zur Predigt gewissenhaft eingehalten werden: nämlich daß die Predigt an Sonntagen und gebotenen Feiertagen möglichst nicht ausfällt (can. 767 A 2) und sie, wenn möglich, von einem Priester oder Diakon gehalten wird (can. 767 A 9). Damit gehört auch die Entscheidung, was im Falle des drohenden Ausfallens der Predigt zu geschehen hat, in die Verantwortung des Pfarrers.

    3. Weil der Pfarrer in unserer Diözese zusammen mit dem Kirchengemeinderat die Gemeinde leitet (KGO A 95,9), ist es angemessen und im Interesse der Einheit der Gemeinde sinnvoll, daß ein Pfarrer sich im Blick auf mögliche derartige, außerordentliche Situationen' mit dem Kirchengemeinderat abstimmt.

    4. Für die konkrete Umsetzung der Rechtsvorschriften zur "Laienpredigt" empfiehlt es sich aus Gründen einer geordneten Seelsorge, in der jeweiligen Kirchengemeinde eine verläßliche und dauerhafte Praxis zu finden.

  4. In welcher Form kann die Außerordentlichkeit zum Ausdruck kommen?

    Die Beauftragung von Laien zum Predigtdienst soll im Gottesdienst selbst in Wort und Zeichen zum Ausdruck kommen, entsprechend der Segnung der Diakone vor dem Evangelium (GL 355,5).


 Text zur Verfügung gestellt von

Winfried Klein, Medienreferat der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Sonnenbergstrasse 15, 70184 Stuttgart, Tel. 0711-1646-435, Fax: 0711-1646-555, Email: klein@drs.de

 Weiterführende Informationen

Mailingliste für ehren- & hauptamtliche MitarbeiterInnen im Bereich des Bistum Münster
Redaktion: Ludger Picker, Pastoralreferent E-Mail: lpicker@wml.de

Hinweise zur Liste unter: http://www.puk.de/prmuenster/mlmuenster.html


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