Der außerordentliche Predigtdienst von Laien in der Eucharistiefeier
Diözese Rottenburg-Stuttgart
Einleitung
In seiner Sitzung vom 28./29. November 1997 hat sich der Diözesanrat mit der
kurz zuvor veröffentlichten römischen Instruktion zu einigen Fragen über die
Mitarbeit der Laien am Dienst der Priestern beschäftigt. Dabei hat Bischof Dr.
Walter Kasper als Beratungs- und Regelungsbedarf in unserer Diözese nur die
Frage der Predigt von Laien in der Eucharistiefeier genannt und darüber
Gespräche mit den Berufsverbänden der Pastoral- und Gemeindereferentinnen und
-referenten sowie mit den Räten in der Diözese angekündigt. Der Diözesanrat
hat daraufhin am Ende dieser Sitzung eine "AG Laienpredigt" eingerichtet, um die
Beratungen im eigenen Gremium vorzubereiten. Diese AG hat in der
Diözesanratssitzung am 14. März 1998 an Bischof Dr. Kasper den Rat
ausgesprochen, "an der bestehenden Praxis der Laienpredigt in der
Eucharistiefeier durch hauptberufliche, vom Bischof beauftragte Dienste
festzuhalten". In seiner Antworterklärung betonte der Bischof: "Wir halten in
unserer Diözese an der verantwortungsvollen Zusammenarbeit von Priestern und
Laien und an dem Konzept der kooperativen Pastoral fest. In dieser Hinsicht ist
in unserer Diözese auch im Sinn der Instruktion keine Kurskorrektur notwendig."
Dem Votum der Arbeitsgruppe konnte er sich jedoch nicht anschließen im Hinblick
auf die "geltenden kirchlichen Bestimmungen".
Nach ausführlicher Diskussion wurde beschlossen, daß die "AG Laienpredigt im
Zeitraum eines Jahres einen Weg finden sollte, der einerseits die rechtlichen
Festlegungen und andererseits die Anliegen vieler Gemeinden und die dort als
notwendig angesehene Praxis berücksichtigt. Der geschäftsführende Ausschuß
des Diözesanrats hat daraufhin am 20. März 1998 der "AG Laienpredigt" den
Status eines Diözesanausschußes zuerkannt, wozu Bischof Dr. Kasper seine
Zustimmung gab. In acht Sitzungen hat der "Diözesanausschuß Laienpredigt" sich
ausführlich mit vielen Gesichtspunkten beschäftigt. In diesem Prozeß war uns
der Vorschlag von Bischof Dr. Kasper, "außerordentliche Situationen, in denen
der Predigtdienst durch Laien möglich erscheint", zu bedenken, sehr hilfreich.
Wir hoffen, mit dem vorgelegten Ergebnis unserer Beratungen einen Beitrag zur
Einheit in unserer Diözese und zum Frieden in den Gemeinden zu leisten.
- Die kirchenrechtlichen Rahmenbedingungen der "Laienpredigt"
- "Das Volk Gottes wird an erster Stelle geeint durch das Wort des lebendigen
Gottes" (can. 762 CIC). Zu den Grundrechten aller Gläubigen gehört, "aus den
geistlichen Gütern der Kirche, insbesondere dem Wort Gottes und den
Sakramenten, Hilfe von den geistlichen Hirten zu empfangen" (can. 213).
- Alle Gläubigen haben kraft Taufe und Firmung Anteil am Verkündigungsauftrag
der Kirche und darum "die Pflicht und das Recht, dazu beizutragen, daß die
göttliche Heilsbotschaft immer mehr zu allen Menschen auf der ganzen Welt
gelangt" (can. 211). "Sie können auch zur Mitarbeit mit dem Bischof und den
Priestern bei der Ausübung des Dienstes am Wort berufen werden." (can. 759)
- Das Kirchenrecht läßt "nach Maßgabe der Vorschriften der
Bischofskonferenz" - die Laienpredigt in einer Kirche oder Kapelle zu, wenn das
"unter bestimmten Umständen notwendig oder in Einzelfällen als nützlich
angeraten ist" (can. 766). Die Deutsche Bischofskonferenz hat am 24.02.1988 in
diesem Sinne eine "Ordnung des Predigtdienstes von Laien" erlassen.
Nach dieser Ordnung sind auch Pastoral- und Gemeindereferentinnen und
-referenten vom Bischof zum Predigtdienst beauftragt. So gibt es "neben der
Homilie innerhalb der Eucharistie ... für die Laien, vor allem für die
hauptberuflichen pastoralen Dienste von Laien, innerhalb wie außerhalb der
Liturgie viele Möglichkeiten, am Verkündigungsauftrag der Kirche mitzuwirken "
(Bischof Dr. Walter Kasper, Die Feier der Eucharistie [21.05.1998]) Die
wachsende Zahl der Wort-Gottes-Feiern, zu denen sich eine Gemeinde am Sonntag
auch dann versammeln sollte, wenn keine Eucharistiefeier stattfinden kann, gibt
dem Predigtdienst dieser Laien eine gleichfalls wachsende Bedeutung.
- Das Kirchenrecht schärft im Anschluß an die "Konstitution über die heilige
Liturgie" des II. Vatikanischen Konzils (SC 52) die Pflicht zur Predigt in allen
Eucharistiefeiern an Sonntagen und gebotenen Feiertagen ein; "sie darf nur aus
schwerwiegendem Grund ausfallen" (can. 767 A 2).
Diese Predigt soll "dem Priester oder dem Diakon vorbehalten (reservatur) sein
(can. 767 A 1). In der Verantwortung des Pfarrers liegt die Sorge, daß diese
Bestimmungen eingehalten werden (can 767 A 4). Sieht man can. 767 A 1 im Lichte
von A 2, sind außerordentliche Situationen denkbar, in denen ein Pfarrer
seiner Verantwortung für die Predigt nur gerecht werden kann, wenn er dazu
homiletisch qualifizierte, vom Bischof bereits zur Verkündigung beauftragte
Laien (Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten) zum Predigtdienst in
der Eucharistiefeier bestellt. Can. 767 A 1 darf nicht dazu führen, daß die
Predigt auszufallen droht.
- Außerordentliche Situationen, in denen der Predigtdienst durch Laien in der
Eucharistiefeier möglich erscheint
- Der Gemeindeleiter ist als Vorsteher der (sonntäglichen) Eucharistiefeier
der Gemeinde auch der ordentliche Prediger.
- Es gibt freilich Situationen, in denen der Predigtdienst in der
(sonntäglichen) Eucharistiefeier der Gemeinde anderen Priestern und Diakonen
übertragen wird.
- Darüber hinaus gibt es außerordentliche Situationen, in denen zum
Predigtdienst in der (sonntäglichen) Eucharistiefeier auch homiletisch
qualifizierte, zur Verkündigung beauftragte Laien (Pastoral- und
Gemeindereferentinnen und -referenten) beauftragt werden können. Solche
außerordentlichen Situationen sind gegeben, wenn es nach dem Prinzip, daß
Unmögliches nicht verlangt werden kann (ultra posse nemo tenetur), dem
Gemeindeleiter oder anderen Priestern und Diakonen nicht möglich ist, eine
Predigt zu halten. Solche Situationen sind nicht in allen denkbaren Varianten im
voraus lückenlos aufzulisten; vielmehr muß jeweils nach bestimmten Kriterien
verantwortlich entschieden werden. Diese Kriterien müssen in konkreten
Entscheidungen angewandt werden und darin transparent sein.
- Solche Kriterien im Blick auf die Predigt in der (sonntäglichen) Eucharistie
sind:
- physische und psychische Beeinträchtigung: z.B. Alter, Krankheit,
- kommunikative Probleme: z.B. Sprachschwierigkeiten, bestimmte Zielgruppen,
- Überforderung durch Häufung von Predigten: z.B. zu viele verschiedene
Predigten zu unterschiedlichen Anlässen
- Notwendigkeit besonderer
thematischer Kompetenz: z.B. Predigtreihen, "thematische Sonntage",
- Notwendigkeit besonderer pädagogischer Kompetenz: z.B. Kinder-, Jugend-,
Familiengottesdienste
- Wer stellt die "außerordentliche Situation" fest?
- "Der Pfarrer ist der eigene Hirte der ihm übertragenen Pfarrei: er nimmt die
Seelsorge für die ihm anvertraute Gemeinschaft unter der Autorität des
Diözesanbischofs wahr" (can. 5A 9 / 519). Zu seinen Pflichten gehört die
Sorge, daß in der Gemeinde das Wort Gottes unverfälscht verkündigt wird und
die Laien in den Glaubenswahrheiten unterrichtet werden. Dies geschieht
"besonders durch die Homilie an den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen und
durch die katechetische Unterweisung" (can. 528 A 9).
- Der Pfarrer (oder der Kirchenrektor) hat darum nach can. 767 A 4 auch dafür
zu sorgen, daß die Vorschriften zur Predigt gewissenhaft eingehalten werden:
nämlich daß die Predigt an Sonntagen und gebotenen Feiertagen möglichst nicht
ausfällt (can. 767 A 2) und sie, wenn möglich, von einem Priester oder Diakon
gehalten wird (can. 767 A 9). Damit gehört auch die Entscheidung, was im Falle
des drohenden Ausfallens der Predigt zu geschehen hat, in die Verantwortung des
Pfarrers.
- Weil der Pfarrer in unserer Diözese zusammen mit dem Kirchengemeinderat die
Gemeinde leitet (KGO A 95,9), ist es angemessen und im Interesse der Einheit
der Gemeinde sinnvoll, daß ein Pfarrer sich im Blick auf mögliche derartige, außerordentliche Situationen' mit dem Kirchengemeinderat abstimmt.
- Für die konkrete Umsetzung der Rechtsvorschriften zur "Laienpredigt"
empfiehlt es sich aus Gründen einer geordneten Seelsorge, in der jeweiligen
Kirchengemeinde eine verläßliche und dauerhafte Praxis zu finden.
- In welcher Form kann die Außerordentlichkeit zum Ausdruck kommen?
Die Beauftragung von Laien zum Predigtdienst soll im Gottesdienst selbst in Wort
und Zeichen zum Ausdruck kommen, entsprechend der Segnung der Diakone vor dem
Evangelium (GL 355,5).
Text zur Verfügung gestellt von
Winfried Klein, Medienreferat der Diözese
Rottenburg-Stuttgart, Sonnenbergstrasse 15, 70184 Stuttgart, Tel. 0711-1646-435,
Fax: 0711-1646-555, Email: klein@drs.de
Weiterführende Informationen
Mailingliste für ehren- & hauptamtliche MitarbeiterInnen
im Bereich des Bistum Münster
Redaktion: Ludger Picker, Pastoralreferent E-Mail: lpicker@wml.de
Hinweise zur Liste unter: http://www.puk.de/prmuenster/mlmuenster.html
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